BUNDESFREIWILLIGENDIENST (M/W/D)
Vollzeit (ab 27 Jahren auch in Teilzeit möglich) | mindestens 6 Monate, höchstens 12 Monate | Taschengeld bis 440€ zuzüglich Verpflegungskostenpauschale von 220€
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 wurde zum selben Zeitpunkt auch der Zivildienst ausgesetzt. Die bei der Stadt Lampertheim bisher vorhandenen Zivildienstplätze wurden als Stellen für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt.
Eine wesentliche Neuerung im Bundesfreiwilligendienst ist, dass der Dienst von Männern und Frauen jeden Alters geleistet werden kann. Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Er kann auch für einen kürzeren Zeitraum abgeleistet werden, muss jedoch mindestens sechs Monate betragen.
IHRE AUFGABEN
Einsatzstelle Spielmobil "Flitze Feuerstein"
Nächstmöglicher Einsatzbeginn: 02/2025
- Mithilfe bei Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Kinder- und Jugendangebots der Stadt Lampertheim
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Botengänge und Besorgungen rund um die Begegnungsstätte "Zehntscheune"
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Spaß im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
Einsatzstelle Technische Betriebsdienste
Nächstmöglicher Einsatzbeginn: 02/2025
- Reinigungsarbeiten in den städtischen Anlagen
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Pflanzarbeiten
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Krötenschutz
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Umweltschutz
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Biotopanlagen
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Pflege von Entwässerungsgräben
IHR PROFIL
Voraussetzung für die Vergabe ist
- ein Mindestalter von 18 Jahren (Ausnahmen können bei der Einsatzstelle Technische Betriebsdienste gemacht werden)
- ein Führerschein der Klasse B/BE
- bei Einsatzstellen mit Kontakt zu Kindern ein Führungszeugnis ohne Eintragungen
- Ausländische Freiwillige müssen beachten, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie zum Beispiel Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Bernd Röder vom Personalmanagement, Telefon: (06206) 935-211, gerne zur Verfügung.
Für inhaltliche Fragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Einsatzstelle Spielmobil Flitze Feuerstein: Herr Manfred Scholz, Telefon (06206) 935-394
Einsatzstelle Technische Betriebsdienste: Frau Sabine Vilgis, Telefon (06206) 9499025
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